中華人民共和國政府和德意志聯(lián)邦共和國政府(以下簡稱雙方)本著進一步促進雙方在科學(xué)和教育領(lǐng)域內(nèi)的合作、便于兩國高等學(xué)校學(xué)生到對方國家繼續(xù)學(xué)習(xí)的愿望,達成協(xié)議如下: 第一條協(xié)定目的 一、 本協(xié)定旨在簡化兩國高等學(xué)校學(xué)生在高等院校獲得的受教育證明和文憑的認可工作。協(xié)定包括對負責(zé)認可部門的建議,這些部門根據(jù)各自國家的法律做出具體的認可決定。二、 本協(xié)定不觸及各自國家有關(guān)職業(yè)的法律規(guī)定。 第二條適用范圍 一、 本協(xié)定適用于中國所有國立和國家承認的高等院校以及具有學(xué)位授予權(quán)的研究機構(gòu)和德國所有國立和國家承認的高等院校。二、 雙方將所涉及到的高等院校和研究機構(gòu)列表通知對方。該表不屬于本協(xié)定的組成部分。 第三條學(xué)習(xí)時間和學(xué)習(xí)成績的認可一、 雙方有關(guān)部門對學(xué)習(xí)時間和階段考試認可的依據(jù)是各自的教學(xué)大綱要求和申請者提供的學(xué)習(xí)成績證明。二、 高等專科學(xué)校的文憑可依據(jù)個案審核情況獲得認可。三、 如根據(jù)本條第一款進行的成績比較有差距,申請者應(yīng)有機會在接受的高校完成尚缺的成績。 第四條文憑、考試和繼續(xù)學(xué)習(xí)一、 中國學(xué)士文憑持有者可以在德國免于階段考試而獲準進入專業(yè)階段學(xué)習(xí)。二、 雙方高校依據(jù)各自考試條例決定對考試成績的分級和換算。三、 雙方有關(guān)部門根據(jù)各自國家法律辦理是否準許參加德國的國家考試及對學(xué)習(xí)成績作相應(yīng)的換算。四、 在德國高校獲得高等專業(yè)學(xué)院畢業(yè)文憑、學(xué)士學(xué)位的學(xué)生,或者至少經(jīng)過六個學(xué)期正規(guī)學(xué)習(xí)并通過階段考試的德國大學(xué)或同等高校的在校生可以參加中國碩士研究生入學(xué)考試。五、 各高校根據(jù)法律規(guī)定就上述問題做出決定。 第五條中國高校畢業(yè)生在德國高校攻讀博士學(xué)位的許可一、 中國碩士學(xué)位獲得者可以在德國獲準攻讀博士學(xué)位。二、 成績優(yōu)秀的、有出色論文的中國學(xué)士課程畢業(yè)生可以在德國獲準進行旨在攻讀博士學(xué)位的學(xué)習(xí)。三、 許可的依據(jù)是大學(xué)的攻讀博士學(xué)位條例,可要求碩士畢業(yè)生通過“學(xué)術(shù)面試”、學(xué)士畢業(yè)生還需撰寫合格的論文。 第六條德國高校畢業(yè)生在中國高校攻讀博士學(xué)位的許可一、 德國大學(xué)及同等高校畢業(yè)文憑獲得者(diplom, lizenziat, magister artium)、相應(yīng)的德國國家考試畢業(yè)生以及碩士學(xué)位獲得者可以在中國進入博士階段的學(xué)習(xí)。二、 中國高校個案審核,德國大學(xué)及同等高校畢業(yè)文憑獲得者(diplom, lizenziat, magister artium)、相應(yīng)的德國國家考試畢業(yè)生以及碩士學(xué)位獲得者是否可免于博士生入學(xué)考試以及全部博士生課程學(xué)習(xí),像在德國一樣直接撰寫博士論文。三、 德國高等專業(yè)學(xué)院畢業(yè)文憑或成績優(yōu)秀的學(xué)士文憑持有者可以根據(jù)高校攻讀博士學(xué)位的條例獲準在中國參加博士課程學(xué)習(xí)的錄取考試。 第七條學(xué)位名稱的使用一、 中國下列學(xué)位的獲得者
學(xué)士xueshi (bachelor)
碩士shuoshi (master)
博士boshi (doktor)可以在德國以拼音形式使用其學(xué)位名稱,同時可以附加上述括號中名稱的縮寫。在任何情況下必須注明高校名稱。二、 德國下列學(xué)位的獲得者
diplom (fh) (高等專業(yè)學(xué)院學(xué)位,注明專業(yè))
bachelor/bakkalaureus (學(xué)士學(xué)位,注明專業(yè))
diplom (大學(xué)及同等高校學(xué)位,注明專業(yè)) magister artium (大學(xué)及同等高校學(xué)位)
lizenziat (大學(xué)神學(xué)畢業(yè)學(xué)位,注明專業(yè))
master- / magister (碩士學(xué)位,注明專業(yè))
doktor (博士學(xué)位,注明專業(yè))
doctor habilitatus (有教授資格的博士學(xué)位,注明專業(yè))可以在中國以在德國授予的形式使用其學(xué)位名稱,同時必須附注高校名稱。 第八條常設(shè)專家委員會一、 為協(xié)商實施本協(xié)定所產(chǎn)生的一切問題包括可能延伸的問題,雙方將成立一個常設(shè)專家委員會。該委員會由雙方指定的每方最多六名成員組成。成員名單通過外交途徑提供。二、 該常設(shè)專家委員會將通過根據(jù)雙方中的一方的愿望召開會議。會議地點通過外交途徑商定。 第九條有效期及生效一、 雙方應(yīng)以照會形式相互通知已履行使本協(xié)定生效所需的國內(nèi)法律程序。本協(xié)定自最后一份照會收到之日起生效,無限期有效。二、 任何一方均可通過外交途徑以書面方式解除協(xié)定。本協(xié)定自終止通知收到之日起六個月后失效。 本協(xié)定于2002年4月9日在柏林簽訂,一式兩份,每份均用中文和德文寫成,兩種文本同等作準。 中華人民共和國政府代表 德意志聯(lián)邦共和國政府 代表 abkommen zwischen der regierung der volksrepublik china und der regierung der bundesrepublik deutschland über die gegenseitige anerkennung von gleichwertigkeiten im hochschulbereich die regierung der volksrepublik china unddie regierung der bundesrepublik deutschland –in dem wunsch, die zusammenarbeit zwischen den vertragsparteien auf dem gebiet der wis-senschaft und des bildungswesens weiter zu fördern und den studierenden beider länder die fortführung des studiums im jeweils anderen land zu erleichtern – haben folgendes vereinbart: artikel 1 zweck des abkommens (1) das abkommen hat den zweck, den studierenden beider seiten die anerkennung der in den hochschulen erworbenen ausbildungsnachweise und -abschlüsse zu erleichtern. das abkommen enthält empfehlungen an die für die anerkennung zuständigen stellen, die im einzelnen aufgrund ihrer eigenen rechtslage über die anerkennung entscheiden. (2) unberührt von dem abkommen bleiben alle berufsrechtlichen regelungen auf beiden sei- ten. artikel 2 geltungsbereich(1) dieses abkommen erstreckt sich auf chinesischer seite auf alle staatlichen und staatlich an-erkannten hochschulen sowie auf die zur verleihung akademischer grade berechtigten forschungseinrichtungen und auf deutscher seite auf alle staatlichen und staatlich anerkannten hochschulen. (2) beide seiten unterrichten sich jeweils über die erfassten hochschulen und forschungsein-richtungen durch austausch von listen; die listen sind nicht teil des abkommens. artikel 3 anerkennung von studienzeiten und -leistungen(1) studienzeiten und zwischenexamina werden auf der basis von anforderungen in den jeweiligen curricula und der nachgewiesenen studienleistungen der bewerber anerkannt. (2) abschlüsse von junior-colleges können aufgrund einer einzelfallprüfung entsprechend anerkannt werden. (3) falls sich bei dem leistungsvergleich nach absatz 1 differenzen ergeben, sollen die bewer- ber die möglichkeit erhalten, die fehlenden leistungen an der aufnehmenden hochschule zu erbringen. artikel 4 abschlüsse, prüfungen und weiterstudium(1) inhaber eines chinesischen bachelor-abschlusses können zu dem hauptstudium in deutschland unter erlass der vor- beziehungsweise zwischenprüfung zugelassen werden. (2) Über die einstufungen und die anrechnung von prüfungsleistungen entscheiden die hoch-schulen auf der grundlage ihrer prüfungsordnungen. (3) die zulassung zu staatsprüfungen in der bundesrepublik deutschland sowie entsprechende anrechnungen von studienleistungen erfolgen nach maßgabe des jeweils geltenden rechts. (4) inhaber eines an einer deutschen hochschule erworbenen diplom (fh)-, bachelor-/ bakkalaureusgrades oder studierende an deutschen universitäten oder gleichgestellten hochschulen mit einem mindestens sechssemestrigen ordnungsgemäßen studium einschließlich der bestandenen vor- oder zwischenprüfung können an den aufnahmeprüfungen für das chinesische masterstudium teilnehmen. (5) die entscheidung trifft die jeweilige hochschule nach maßgabe der rechtlichen bestimmungen. artikel 5 zulassung chinesischer absolventen zur promotion an deutschen hochschulen (1) inhaber eines chinesischen mastergrades können zu promotionsverfahren in der bundes-republik deutschland zugelassen werden. (2) absolventen chinesischer bachelor-studiengänge mit einem überdurchschnittlichen ab-schluss und einer "thesis" können in der bundesrepublik deutschland für studien mit dem ziel der promotion zugelassen werden. (3) die zulassung erfolgt jeweils nach maßgabe der promotionsordnungen der hochschulen und kann von einem "akademischen kolloquium" und bei bachelor-absolventen zusätzlich von einer schriftlichen studienarbeit, die beide mit erfolg absolviert sein müssen, abhängig gemacht werden. artikel 6 zulassung deutscher hochschulabsolventen zur promotion an chinesischen hochschulen (1) inhaber eines diplom-, lizenziaten- oder magister artium-grades deutscher universitäten sowie gleichgestellter hochschulen, absolventen entsprechender deutscher staatsprüfungen sowie inhaber eines master-/magistergrades können zu einem promotionsverfahren in der volksrepublik china zugelassen werden. (2) die chinesischen hochschulen prüfen jeweils, ob bewerbern mit einem diplom-, lizenzia-ten- oder magister artium-grad deutscher universitäten sowie gleichgestellter hochschulen, absolventen entsprechender deutscher staatsexamina sowie inhabern eines master-/ magistergrades die aufnahmeprüfung für das promotionsprogramm und die volle absolvie- rung des promotionsstudiums erlassen werden können und unmittelbar wie in deutschland mit der anfertigung der dissertation begonnen werden kann. (3) inhaber des diplomgrades einer deutschen fachhochschule oder eines bachelor-/ bakkalaureusgrades mit überdurchschnittlichem ergebnis können in der volksrepublik china nach maßgabe der promotionsordnungen der hochschulen zur aufnahmeprüfung für das promotionsstudium zugelassen werden. artikel 7führung akademischer grade (1) inhaber der folgenden grade aus der volksrepublik china - xueshi (bachelor) - shuoshi (master) - boshi (doktor) können den grad in der bundesrepublik deutschland in transliterierter originalform führen, wobei die oben angegebene bezeichnung mit der entsprechenden abkürzung in klammern angefügt werden kann. in allen fällen ist der name der hochschule hinzuzufügen. (2) inhaber der folgenden grade aus der bundesrepublik deutschland - diplomgrad einer fachhochschule mit angabe der fachrichtung- bachelor-/bakkalaureusgrad mit angabe der fachrichtung - diplomgrad einer universität sowie gleichgestellten hochschule mit angabe der fachrichtung - magister artium - lizenziatengrad mit angabe der fachrichtung - master-/magistergrad mit angabe der fachrichtung - doktorgrad mit angabe der fachrichtung - grad eines doctor habilitatus mit angabe der fachrichtung können den grad in der volksrepublik china in der form führen, wie er in der bundesrepub-lik deutschland verliehen wurde, wobei der name der hochschule hinzuzufügen ist. artikel 8 ständige expertenkommission (1) für die beratung aller fragen, die sich aus der anwendung dieses abkommens ergeben einschließlich der frage seiner möglichen erweiterung, wird eine ständige expertenkommis- sion eingesetzt. sie besteht aus je bis zu sechs von den beiden staaten zu benennenden mitgliedern. die liste der mitglieder wird auf diplomatischem wege übermittelt. (2) die ständige expertenkommission tritt auf wunsch eines der beiden staaten zusammen. der tagungsort wird auf diplomatischem wege vereinbart. artikel 9geltungsdauer und inkrafttreten (1) das abkommen wird auf unbestimmte zeit geschlossen. es tritt an dem tag in kraft, an dem die vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen voraussetzungen für das inkrafttreten erfüllt sind. maßgebend ist der tag des eingangs der letzten notifikation.(2) jede vertragspartei kann dieses abkommen auf diplomatischem wege schriftlich kündigen. das abkommen tritt sechs monate nach eingang der kündigung außer kraft. geschehen zu berlin am 9. april 2002 in zwei urschriften, jede in chinesischer und deutscher sprache, wobei jeder wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. für die regierung für die regierungder volksrepublik der bundesrepublikchina deutschland